Kurzantwort: Was ist nach dem Heizungstausch zu tun?
Das EWärmeG betrifft grundsätzlich bestehende Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Bei Wohngebäuden müssen danach 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder durch anerkannte Ersatzmaßnahmen erfüllt werden. Mehrere Maßnahmen dürfen miteinander kombiniert werden.
Der Nachweis ist nicht erst auf Nachfrage vorzulegen: Eigentümer müssen die erforderlichen Formulare grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde einreichen. Eine reine Reparatur der vorhandenen Anlage löst die Pflicht nicht automatisch aus.
- Anwendungsbereich für das konkrete Gebäude prüfen
- Erfüllungsoption vor der Beauftragung festlegen
- technische Nachweise und Rechnungen vollständig aufbewahren
- amtliche Formulare von Eigentümer und sachkundiger Person ausfüllen lassen
- 18-Monats-Frist ab Inbetriebnahme der neuen Heizung einhalten
Gilt das EWärmeG im Jahr 2026 noch?
Ja. Nach den aktuellen Hinweisen des Umweltministeriums Baden-Württemberg gilt das EWärmeG für bestehende Gebäude weiter, bis die 65-Prozent-Anforderung des § 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für das jeweilige Gebiet verbindlich wird. Erfüllt eine neue Heizung die GEG-Anforderung freiwillig und dauerhaft bereits vorher, entfällt nach der Landesinformation die zusätzliche Anwendung des EWärmeG.
Für Gemeinden mit höchstens 100.000 Einwohnern ist die allgemeine GEG-Frist derzeit der 1. Juli 2028. Eine kommunale Wärmeplanung allein zieht diese Frist nicht automatisch vor. Dafür ist eine zusätzliche Entscheidung der Gemeinde zur Ausweisung eines Gebiets erforderlich. Eigentümer in Göppingen, Heiningen und Schwäbisch Gmünd sollten deshalb vor dem Heizungstausch prüfen lassen, welche Regelung am Gebäudestandort aktuell greift.
Wann löst ein Vorhaben die Pflicht aus?
Maßgeblich ist bei einem Bestandsgebäude grundsätzlich der Austausch der zentralen Heizungsanlage beziehungsweise der erstmalige Einbau einer zentralen Anlage. Eine bestehende Heizung darf nach den Landesinformationen weiter betrieben und repariert werden, solange keine andere gesetzliche Pflicht entgegensteht. Entscheidend ist daher nicht allein, dass Arbeiten im Heizraum stattfinden, sondern ob der zentrale Wärmeerzeuger ersetzt wird.
Ob Ausnahmen oder Sonderregeln greifen, lässt sich nur gebäudebezogen beurteilen. Vor der Bestellung einer neuen Anlage sollten Baujahr, bisheriger Wärmeerzeuger, Inbetriebnahmedatum und die geplante Technik dokumentiert werden.
Welche Erfüllungsoptionen gibt es für Wohngebäude?
Das Land Baden-Württemberg lässt verschiedene Wege zu. Eigentümer können erneuerbare Energien einsetzen, den Wärmebedarf durch bauliche Maßnahmen senken oder anerkannte Ersatzmaßnahmen nutzen. Die Optionen sind technologieoffen und können kombiniert werden. Auch bereits vorhandene Anlagen oder Dämmmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.
- erneuerbare Heiztechnik, zum Beispiel Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse-Zentralheizung
- Dämmung von Dach, oberster Geschossdecke, Außenwand oder Kellerdecke nach den jeweiligen Anforderungen
- Photovoltaikanlage, Kraft-Wärme-Kopplung oder Anschluss an ein geeignetes Wärmenetz
- Sanierungsfahrplan als teilweise Erfüllung bei Wohngebäuden
- Kombination mehrerer zulässiger Maßnahmen, wenn eine einzelne Option nicht vollständig ausreicht
Wie hilft ein iSFP beim EWärmeG-Nachweis?
Ein anerkannter Sanierungsfahrplan erfüllt das EWärmeG bei einem Wohngebäude teilweise: Der noch zu erfüllende Anteil reduziert sich nach den offiziellen Landesinformationen von 15 auf 10 Prozent. Der Sanierungsfahrplan allein genügt bei Wohngebäuden deshalb in der Regel nicht; er wird mit einer weiteren zulässigen Maßnahme kombiniert.
Ein im Bundesprogramm geförderter Beratungsbericht beziehungsweise individueller Sanierungsfahrplan kann anerkannt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Heizungstauschs nicht älter als fünf Jahre ist. Die im Plan vorgeschlagenen Maßnahmen müssen für die Anerkennung als EWärmeG-Option nicht verpflichtend umgesetzt werden. Trotzdem sollte der Plan fachlich zum Gebäude und zur späteren Sanierungsstrategie passen.
Nachweisfrist: 18 Monate nicht verstreichen lassen
Die amtlichen Nachweisformulare müssen grundsätzlich spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage unaufgefordert bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden. Zum Paket gehören ein Deckblatt und der Nachweis für die gewählte Erfüllungsoption. Je nach Maßnahme bestätigt eine sachkundige Person oder ein Fachbetrieb die technischen Angaben.
Sinnvoll ist es, die Nachweisführung bereits vor der Beauftragung zu planen. So lässt sich vermeiden, dass eine technisch gute Anlage eingebaut wird, die Unterlagen für die gewählte Kombination später aber fehlen oder eine Zusatzmaßnahme kurzfristig nachgeholt werden muss.
Checkliste vor dem Heizungstausch
Eine kurze Bestandsaufnahme schafft Klarheit, bevor Angebote verglichen und Förderanträge gestellt werden. Besonders wichtig ist, EWärmeG, GEG und mögliche Förderbedingungen getrennt zu prüfen: Eine förderfähige Heizung erfüllt nicht automatisch jede landesrechtliche Nachweispflicht, und umgekehrt ist nicht jede EWärmeG-Option förderfähig.
- Baujahr und Nutzung des Gebäudes feststellen
- Typ, Alter und Zustand der vorhandenen Heizung dokumentieren
- kommunalen GEG-Stand am konkreten Gebäudestandort prüfen
- vorhandene Photovoltaik- und Dämmmaßnahmen mit Nachweisen erfassen
- Erfüllungsoption oder Kombination vor Auftragserteilung festlegen
- Förderantrag und Liefer- oder Leistungsvertrag in der richtigen Reihenfolge vorbereiten
- amtliche Formulare und Einreichungsfrist im Projektablauf einplanen
Unterstützung in Göppingen und Umgebung
DE Energieberatung prüft für Eigentümer in Göppingen, Heiningen, Schwäbisch Gmünd und Umgebung, welche Daten für die energetische Einordnung und den Nachweis benötigt werden. Je nach Gebäude kann daraus ein EWärmeG-Nachweis, ein individueller Sanierungsfahrplan, eine Heizlastberechnung oder eine Förderbegleitung entstehen.
Enis Dogan bespricht mit Ihnen die sinnvolle Reihenfolge und stimmt die erforderlichen Unterlagen mit dem geplanten Heizungsprojekt ab. Die behördliche Entscheidung im Einzelfall bleibt der zuständigen Stelle vorbehalten; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Löst jeder Heizungstausch das EWärmeG aus?
Nein. Das Gesetz betrifft grundsätzlich vor dem 1. Januar 2009 errichtete Bestandsgebäude beim Austausch der zentralen Heizungsanlage. Reparaturen, Ausnahmen und die inzwischen am Standort geltenden GEG-Regeln müssen im Einzelfall geprüft werden.
Müssen immer 15 Prozent erneuerbare Wärme eingesetzt werden?
Nicht zwingend durch die neue Heizung allein. Das EWärmeG lässt anerkannte Ersatzmaßnahmen und Kombinationen zu, etwa bestimmte Dämmmaßnahmen, Photovoltaik oder einen Sanierungsfahrplan zusammen mit einer weiteren Option.
Kann eine Photovoltaikanlage für das EWärmeG angerechnet werden?
Ja, Photovoltaik ist nach den Landesinformationen eine mögliche Ersatzmaßnahme. Ob eine vorhandene oder neue Anlage die konkreten Anforderungen erfüllt, muss anhand der Anlagendaten und amtlichen Nachweisregeln geprüft werden.
Erfüllt ein iSFP das EWärmeG bei einem Wohnhaus vollständig?
Nein. Ein anerkannter Sanierungsfahrplan ist bei Wohngebäuden eine teilweise Erfüllung. Er reduziert den noch erforderlichen Anteil von 15 auf 10 Prozent und wird normalerweise mit einer weiteren Option kombiniert.
Bis wann muss der EWärmeG-Nachweis eingereicht werden?
Grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen zentralen Heizungsanlage und unaufgefordert bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde.
Macht ein kommunaler Wärmeplan das GEG sofort verbindlich?
Nein. Nach den aktuellen Landesinformationen reicht die Wärmeplanung allein nicht aus. Für ein früheres Inkrafttreten der 65-Prozent-Anforderung ist eine zusätzliche kommunale Gebietsausweisung erforderlich.
Weiterführende offizielle Informationen
- Umweltministerium Baden-Württemberg: Fragen und Antworten zum EWärmeG
- Umweltministerium Baden-Württemberg: Erfüllungsoptionen für Wohngebäude
- Umweltministerium Baden-Württemberg: Amtliche Nachweisformulare
- Service BW: Sanierungsfahrplan als Erfüllungsoption
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