Kurzantwort: Gibt es Heizungsförderung für vermietete Häuser?
Ja. Die KfW schließt vermietete Wohngebäude nicht pauschal aus. Private Personen, die als Eigentümer im Grundbuch stehen, beantragen die Heizungsförderung grundsätzlich im Produkt 458. Steht dagegen eine GbR oder eine juristische Person im Grundbuch, ist für ein Wohngebäude grundsätzlich das Produkt 459 maßgeblich.
Für vermietete Wohneinheiten ist vor allem die Grundförderung relevant. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind nach den aktuellen KfW-Bedingungen an die selbst genutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit geknüpft. Die häufig beworbene maximale Förderung von 80 Prozent darf deshalb nicht pauschal auf ein reines Mietobjekt übertragen werden.
- Privatperson im Grundbuch: grundsätzlich KfW 458
- GbR oder juristische Person im Grundbuch: grundsätzlich KfW 459
- vermietete Wohneinheit: grundsätzlich 30 Prozent Grundförderung bei erfüllten Voraussetzungen
- Selbstnutzerboni nicht pauschal auf vermietete Einheiten anrechnen
- Förderzusage und konkreter Eurobetrag können nicht garantiert werden
KfW 458 oder 459: Das Grundbuch entscheidet zuerst
Für die Auswahl des Zuschussprodukts kommt es zunächst auf die eingetragene Eigentümerin oder den eingetragenen Eigentümer an. Eine natürliche Person nutzt für ein bestehendes Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung grundsätzlich KfW 458 – unabhängig davon, ob das Objekt selbst bewohnt oder vermietet wird.
Ist eine Personengesellschaft wie eine GbR oder eine juristische Person Eigentümerin, führt der Weg bei Wohngebäuden grundsätzlich zu KfW 459. Dieses Produkt richtet sich unter anderem an Unternehmen, Personengesellschaften, Vereine und Wohnungsbaugenossenschaften. Eine bloße umgangssprachliche Bezeichnung als privater Vermieter ersetzt daher nicht die Prüfung des Grundbuchs und der Rechtsform.
Wie hoch ist der Zuschuss bei einem Mietobjekt?
Die Grundförderung beträgt nach den seit 21. Juli 2026 geltenden KfW-Bedingungen 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Für KfW 459 nennt die KfW ebenfalls 30 Prozent als maximalen Zuschuss. Bei KfW 458 können selbstnutzende Eigentümer unter zusätzlichen Voraussetzungen Bonusförderungen erhalten; für eine ausschließlich vermietete Wohneinheit gelten diese Selbstnutzerboni nicht.
Der Prozentsatz wird nicht unbegrenzt auf die gesamte Rechnung angewendet. Aktuell können für die erste Wohneinheit bis zu 28.000 Euro, für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt werden. Für Anträge ab 1. Februar 2027 kündigt die KfW erstmals eine Absenkung des Höchstbetrags der ersten Wohneinheit um 750 Euro an; weitere Absenkungen sollen halbjährlich folgen.
- 30 Prozent Grundförderung bei erfüllten Förderbedingungen
- 28.000 Euro Kostenhöchstbetrag für die erste Wohneinheit bis 31.01.2027
- je 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit
- Förderung nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel; kein Rechtsanspruch
Teilweise selbst genutzt, teilweise vermietet: Wie werden Boni behandelt?
Bei einem Mehrfamilienhaus mit selbst genutzter Hauptwohnung und weiteren Mietwohnungen kann die Grundförderung grundsätzlich das Gebäude beziehungsweise die geförderten Wohneinheiten betreffen. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus werden dagegen nur für die begünstigte selbst genutzte Wohneinheit betrachtet. Die KfW verteilt den Förderhöchstbetrag für Zusatzanträge nach eigenen Regeln auf die Wohneinheiten.
Gerade bei Einliegerwohnung, ungeteiltem Mehrfamilienhaus oder Wohnungseigentümergemeinschaft sollte die Antragssystematik vorab geklärt werden. Ein Gesamtfördersatz aus einem Selbstnutzerbeispiel lässt sich nicht einfach auf sämtliche vermieteten Flächen übertragen.
Der richtige Ablauf vor Auftrag und Baubeginn
Vor dem Zuschussantrag wird eine Bestätigung zum Antrag (BzA) benötigt. Sie wird durch eine zugelassene Energieeffizienz-Expertin, einen zugelassenen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen erstellt und enthält Angaben zur geplanten Heizung, zu den förderfähigen Kosten und zu den technischen Anforderungen.
Für den Antrag muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Er muss von Anfang an eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage sowie ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten. Die Förderbedingung darf nicht nachträglich in einen bereits geschlossenen Vertrag eingefügt werden. Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten zu stellen.
- 1. Eigentümerform, Gebäude und geplante Technik prüfen
- 2. BzA und förderfähige Kosten vorbereiten lassen
- 3. Vertrag mit korrekter Förderbedingung und Umsetzungsdatum abschließen
- 4. passenden Zuschuss 458 oder 459 vor Vorhabenbeginn beantragen
- 5. erst nach Zusage umsetzen und Fristen sowie Nachweise einhalten
Welche technischen Punkte sollten Vermieter vorher klären?
Förderfähigkeit ersetzt keine technische Auslegung. Die KfW verlangt beim Heizungseinbau grundsätzlich auch eine Optimierung des Heizungsverteilungssystems einschließlich hydraulischem Abgleich beziehungsweise der Anpassung von Luftvolumenströmen. Bei einer Wärmepumpe sollten Heizlast, Heizflächen, Vorlauftemperatur, Aufstellort und Schallschutz vor der Bestellung zusammenpassen.
Fachplanung und energetische Baubegleitung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten können im Rahmen der Heizungsförderung zu den förderfähigen Leistungen gehören. Bei vermieteten Gebäuden hilft die frühe Planung zusätzlich, Wohnungszugänge, Bauzeiten und die Abstimmung mit Mietparteien realistisch zu organisieren.
Unterlagen-Checkliste für Vermieter
Für einen ersten Fördercheck werden keine perfekten Bestandsunterlagen benötigt. Je vollständiger Eigentums-, Gebäude- und Angebotsdaten vorliegen, desto zuverlässiger lassen sich Förderweg und nächster Schritt einordnen.
- aktueller Grundbuchauszug beziehungsweise eindeutige Eigentümerangabe
- Rechtsform des Eigentümers und Zahl der Wohneinheiten
- Kennzeichnung selbst genutzter und vermieteter Einheiten
- Baujahr des Gebäudes und Daten der bestehenden Heizung
- Heizungsangebot mit Leistung, Nebenarbeiten und Kostenaufteilung
- geplanter Umsetzungszeitraum und aktueller Vertragsstand
- bei Wärmepumpe: Heizlast, Heizflächen und geplante Vorlauftemperatur
Einordnung für Göppingen, Heiningen und Schwäbisch Gmünd
DE Energieberatung prüft bei Mietobjekten in der Region zuerst Eigentümerform, Wohneinheiten, Selbstnutzung, Technik und Vertragsstand. Daraus ergibt sich, ob KfW 458 oder 459 passt und welche Angaben für BzA, Antrag, Heizlast oder Baubegleitung fehlen.
Enis Dogan, B. Eng. und Gebäudeenergieberater (HWK), begleitet die technische Fördervorbereitung persönlich. Die Entscheidung über den Zuschuss trifft ausschließlich die KfW; dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Kann ich für ein vollständig vermietetes Haus KfW-Heizungsförderung erhalten?
Grundsätzlich ja. Steht eine Privatperson im Grundbuch, kommt KfW 458 infrage; bei einer GbR oder juristischen Person grundsätzlich KfW 459. Für ein reines Mietobjekt ist regelmäßig die 30-prozentige Grundförderung relevant, sofern alle Förderbedingungen erfüllt sind.
Nutze ich als privater Vermieter KfW 458 oder 459?
Sind Sie als natürliche Person im Grundbuch eingetragen, ist grundsätzlich KfW 458 das passende Produkt. Ist eine GbR oder juristische Person Eigentümerin, ist grundsätzlich KfW 459 maßgeblich.
Bekommen Vermieter bis zu 80 Prozent Zuschuss?
Nicht pauschal. Die bis zu 80 Prozent bei KfW 458 setzen Bonusförderungen voraus, die an eine selbst genutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit und weitere Bedingungen geknüpft sind. Für rein vermietete Einheiten darf dieser Höchstsatz nicht angesetzt werden.
Was gilt bei einem Haus mit eigener Wohnung und Mietwohnung?
Die Grundförderung und mögliche Zusatzanträge werden getrennt betrachtet. Selbstnutzerboni können nur für die begünstigte selbst genutzte Wohneinheit infrage kommen, nicht automatisch für die vermietete Einheit.
Muss der Handwerkervertrag vor dem Antrag unterschrieben sein?
Ja. Für den Antrag muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer von Anfang an enthaltenen aufschiebenden oder auflösenden Förderbedingung und einem Umsetzungsdatum vorliegen. Mit den Arbeiten darf vor Antragstellung nicht begonnen werden.
Kann energetische Baubegleitung mitgefördert werden?
Die KfW führt Fachplanung und Baubegleitung durch Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten als förderfähige Leistung der Heizungsförderung auf. Ob und in welcher Höhe Kosten im konkreten Antrag berücksichtigt werden, muss vorab geprüft werden.
Weiterführende offizielle Informationen
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
- KfW: Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459)
- KfW: Aktuelle Übersicht der Heizungsförderung
- BMWE: BEG-Anpassungen seit 21. Juli 2026
Förder- und Rechtsinformationen können sich ändern. Maßgeblich sind die Bedingungen zum Zeitpunkt Ihres Vorhabens.